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Was ist die StBVV?
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist die Rechtsverordnung, die Gebühren und Auslagen für die Berufstätigkeit von Steuerberatern regelt – über Wertgebühren nach Gegenstandswert und Tabellen A bis D, Zeitgebühren und Betragsrahmen, ergänzt um die Vergütungsvereinbarung nach § 4.
Definition
Die Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (StBVV) bestimmt auf Grundlage von § 64 StBerG, welche Vergütung ein Steuerberater für seine Vorbehaltsaufgaben – Buchführung, Abschlüsse, Steuererklärungen, Beratung – verlangen kann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie kennt drei Gebührenarten: Wertgebühren, die sich aus einem Gegenstandswert und einer Tabelle ergeben, Zeitgebühren nach Zeitaufwand und Betragsrahmengebühren mit festen Spannen, etwa in der Lohnbuchführung. Die letzte Änderung – die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV (BGBl. 2025 I Nr. 105) – gilt seit 1. Juli 2025.
Warum der Begriff für Kanzleien zählt
Die StBVV ist Preisliste, Kalkulationsgrundlage und Schutz vor Unterbietung zugleich. Wer ein Mandat annimmt, muss die gesetzliche Vergütung kennen, um ein Angebot einzuordnen – und den Mandanten nach § 4 Abs. 3 StBVV in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. Die zentralen Bausteine:
- Gegenstandswert: der wirtschaftliche Wert, auf den sich die Tätigkeit bezieht – bei der Buchführung der Jahresumsatz oder die Summe des Aufwands, je nachdem, was höher ist (§ 33 Abs. 6 StBVV); beim Jahresabschluss das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV); bei der Einkommensteuererklärung die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).
- Tabellen A bis D: Tabelle A (Beratungstabelle) für Steuererklärungen und Beratung, Tabelle B (Abschlusstabelle) für Jahresabschlüsse, Tabelle C (Buchführungstabelle) für die laufende Buchführung, Tabelle D für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Fläche oder Jahresumsatz.
- Zehntelsätze: Jede Tätigkeit hat einen Rahmen, etwa 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C für die Buchführung mit Kontieren der Belege (§ 33 Abs. 1), 10/10 bis 40/10 nach Tabelle B für den Jahresabschluss (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) oder 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A für die Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1). Innerhalb des Rahmens entscheidet der Berater nach billigem Ermessen (§ 11 StBVV).
- Zeitgebühr: seit 1. Juli 2025 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV); zuvor 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.
- Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV): Abweichungen nach oben oder unten bedürfen der Textform, müssen als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein und dürfen nicht in der Vollmacht stehen. Eine niedrigere Vergütung muss in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4a); bei Formfehlern bleibt es bei der gesetzlichen Vergütung (§ 4b).
- Pauschalvergütung: Der frühere § 14 StBVV mit Mindestlaufzeit von einem Jahr und Ausschlusskatalog ist seit 1. Juli 2025 aufgehoben. Pauschalen für laufende Tätigkeiten werden seither als gewöhnliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 geschlossen.
Abgrenzung
Das RVG gilt für Rechtsanwälte; für Rechtsbehelfs- und gerichtliche Verfahren verweist die StBVV auf das RVG. Die StBVV erfasst nur Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG; für vereinbare Tätigkeiten wie betriebswirtschaftliche Beratung gilt sie nicht unmittelbar, wird aber häufig vertraglich in Bezug genommen. Auslagen – Post- und Telekommunikationspauschale, Dokumentenpauschale, Reisekosten (§§ 16 bis 18 StBVV) – und die Umsatzsteuer (§ 15 StBVV) kommen zu den Gebühren hinzu.
Rechtsgrundlage
§ 64 StBerG; StBVV in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 31. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), in Kraft seit 1. Juli 2025.
In Ordista
Der Honorarkalkulator in Ordista rechnet Mandate nach StBVV durch – Gegenstandswert, Tabelle, Zehntelsatz und Zeitgebühr in der seit Juli 2025 geltenden Fassung – und liefert damit die Grundlage für Angebot und Vergütungsvereinbarung.
Quellen
- StBVV – Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (gesetze-im-internet.de)
- § 4 StBVV – Vergütungsvereinbarung
- § 13 StBVV – Zeitgebühr
- buzer.de: Änderungen der StBVV zum 01.07.2025 durch die Fünfte Änderungsverordnung
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 105: Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
- Haufe: Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
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