Recht
Was regelt § 62a StBerG?
§ 62a StBerG erlaubt Steuerberatern, externen Dienstleistern wie IT-, Cloud- oder KI-Anbietern Zugang zu Mandantengeheimnissen zu eröffnen, soweit dies erforderlich ist, und knüpft das an sorgfältige Auswahl, einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung und laufende Kontrolle.
Definition
§ 62a StBerG ist die berufsrechtliche Öffnungsklausel für die Zusammenarbeit mit Dienstleistern. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Dienstleistern Zugang zu Tatsachen eröffnen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG unterliegen, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist“ (Abs. 1). Dienstleister ist jede andere Person oder Stelle, die der Berufsträger im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt – vom Rechenzentrum über den Aktenvernichter bis zum Anbieter eines KI-Werkzeugs.
Warum der Begriff für Kanzleien zählt
Kaum eine Kanzlei arbeitet ohne Cloud-Software, externe IT-Betreuung oder Plattformen für den Belegaustausch. Jede dieser Beziehungen ist ein Fall des § 62a StBerG. Aus der Norm ergeben sich vier Pflichten, die sich als Prüfschema eignen:
- Erforderlichkeit (Abs. 1): Der Dienstleister darf nur so viel sehen, wie die Leistung verlangt. Datenminimierung ist damit Berufspflicht, nicht nur Datenschutzprinzip.
- Sorgfältige Auswahl (Abs. 2): Der Berufsträger muss den Anbieter prüfen – Sicherheitskonzept, Verarbeitungsort, Subunternehmer – und die Zusammenarbeit unverzüglich beenden, wenn die Vorgaben nicht mehr gewährleistet sind.
- Vertrag in Textform mit Strafhinweis (Abs. 3): Der Vertrag muss den Dienstleister „unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung“ zur Verschwiegenheit verpflichten, die Kenntnisnahme auf das Erforderliche beschränken und festlegen, ob weitere Personen hinzugezogen werden dürfen – diese sind dann ebenfalls in Textform zu verpflichten.
- Weisungsrecht und Kontrolle (Abs. 2 Satz 2, Abs. 4): Die Verantwortung bleibt beim Berufsträger. Bei Leistungen im Ausland darf er Zugang nur eröffnen, wenn dort ein vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.
Abs. 5 verlangt zusätzlich die Einwilligung des Mandanten, wenn die Dienstleistung „unmittelbar einem einzelnen Mandat“ dient – etwa ein Gutachter oder Übersetzer im konkreten Fall. Die BStBK-FAQ zur KI vom 27. Januar 2026 empfiehlt, bei mandatsbezogener KI-Nutzung im Zweifel die Einwilligung einzuholen, weil die Abgrenzung zur allgemeinen IT-Struktur der Kanzlei nicht zweifelsfrei ist.
Abgrenzung
§ 62a StBerG regelt das Berufsrecht, § 203 StGB das Strafrecht. Beide Normen wurden 2017 gemeinsam geschaffen und greifen ineinander: § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB stellt das Offenbaren gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“ straffrei, soweit es erforderlich ist; § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft den Berufsträger, der eine solche Person nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Der Textformvertrag nach § 62a Abs. 3 StBerG ist damit zugleich der Nachweis, der vor Strafbarkeit schützt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ersetzt diesen Vertrag nicht; er betrifft personenbezogene Daten, § 62a StBerG alle Mandantengeheimnisse. Angestellte und Auszubildende der Kanzlei sind keine Dienstleister; für sie gilt § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB.
Rechtsgrundlage
§ 62a StBerG, eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017; § 57 Abs. 1 StBerG; § 203 Abs. 3 und 4 StGB. Abs. 8 stellt klar, dass datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt bleiben.
In Ordista
Für Ordista als Anbieter gilt § 62a StBerG wie für jeden Dienstleister: Die Kanzlei schließt die Verschwiegenheitsvereinbarung in Textform. In der Anwendung nennen KI-Auswertungen ihre Quellen, damit der Berufsträger seiner Prüfpflicht nachkommen kann.
Quellen
Verwandte Begriffe
- RechtMitwirkende Personen nach § 203 StGBMitwirkende Personen sind Dritte, die an der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters mitwirken, ohne Berufsgeheimnisträger zu sein – etwa IT-Dienstleister; ihnen dürfen Geheimnisse nach § 203 Abs. 3 StGB offenbart werden, soweit dies erforderlich ist und sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.Lesen
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- OnboardingMandantenportalEin Mandantenportal ist eine zugangsgeschützte Online-Anwendung, über die Kanzlei und Mandant Belege, Dokumente, Nachrichten und Freigaben strukturiert und nachvollziehbar austauschen – anstelle von E-Mail-Anhängen oder geteilten Cloud-Ordnern.Lesen