Recht
Wer sind mitwirkende Personen nach § 203 StGB?
Mitwirkende Personen sind Dritte, die an der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters mitwirken, ohne Berufsgeheimnisträger zu sein – etwa IT-Dienstleister; ihnen dürfen Geheimnisse nach § 203 Abs. 3 StGB offenbart werden, soweit dies erforderlich ist und sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Definition
§ 203 StGB schützt Privatgeheimnisse, die Berufsgeheimnisträgern – darunter Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (Abs. 1 Nr. 3) – anvertraut werden. Abs. 3 unterscheidet zwei Gruppen, die davon erfahren dürfen: die „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ und Auszubildenden der eigenen Praxis (Satz 1) sowie „sonstige Personen, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken“ (Satz 2). Letztere sind die mitwirkenden Personen im engeren Sinn: externe Dritte wie IT-Administratoren, Cloud- und Softwareanbieter, Schreibbüros, Aktenvernichter oder Übersetzer. Auch deren Subunternehmer sind erfasst, wenn sie an der Tätigkeit des Berufsträgers mitwirken.
Warum der Begriff für Kanzleien zählt
Vor der Reform 2017 war rechtlich unsicher, ob ein Steuerberater einen externen IT-Dienstleister mit Zugriff auf Mandantendaten überhaupt beauftragen durfte. Heute ist das erlaubt – aber an Bedingungen geknüpft, deren Verletzung strafbar ist. Aus Abs. 3 und 4 ergeben sich drei Voraussetzungen, unter denen das Offenbaren straffrei bleibt:
- Mitwirkung an der Berufstätigkeit. Die Person muss einen Beitrag zur Tätigkeit des Berufsträgers leisten. Ein Vermieter oder ein Lieferant von Büromaterial ist nicht erfasst; ein Rechenzentrum, das die Kanzleisoftware betreibt, schon.
- Erforderlichkeit. Offenbart werden darf nur, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“ (Abs. 3 Satz 2). Ein Anbieter, der nur Speicherplatz bereitstellt, braucht keinen Klartextzugriff auf Belege.
- Verpflichtung zur Geheimhaltung. Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bestraft den Berufsträger, der „nicht dafür Sorge getragen hat“, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese ein Geheimnis unbefugt offenbart. Die Verpflichtung ist damit der entscheidende Schutzschritt für die Kanzlei selbst.
Die mitwirkende Person macht sich ihrerseits nach Abs. 4 Satz 1 strafbar, wenn sie ein Geheimnis unbefugt offenbart, das ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Abgrenzung
Berufsmäßig tätige Gehilfen (Abs. 3 Satz 1) sind die eigenen Mitarbeitenden; hier liegt schon begrifflich kein Offenbaren vor. Dienstleister nach § 62a StBerG ist der berufsrechtliche Zwillingsbegriff: Wer mitwirkende Person im Sinne des StGB ist, ist regelmäßig Dienstleister im Sinne des StBerG, und der dort geforderte Textformvertrag mit Strafhinweis erfüllt zugleich die Verpflichtung nach Abs. 4. Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO ist ein datenschutzrechtlicher Begriff, der sich mit dem der mitwirkenden Person überschneidet, aber nicht deckt: Er setzt personenbezogene Daten voraus, § 203 StGB schützt jedes Geheimnis. Datenschutzbeauftragte nennt Abs. 4 Satz 1 eigens.
Rechtsgrundlage
§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 2017; berufsrechtlich flankiert durch § 57 Abs. 1 und § 62a StBerG sowie § 5 BOStB.
In Ordista
Ordista ist gegenüber der Kanzlei mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 StGB; die Kanzlei verpflichtet den Anbieter nach § 62a Abs. 3 StBerG in Textform zur Verschwiegenheit, und die Vorkontierung mit Freigabe hält den entscheidenden Prüfschritt beim Berufsträger.
Quellen
Verwandte Begriffe
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