Muster ·
Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV
Die Vergütungsvereinbarung legt fest, wie die Kanzlei abweichend von den gesetzlichen Gebühren der StBVV vergütet wird – nach Wert, Zeit oder Pauschale. Sie richtet sich an Steuerkanzleien, die Mandate mit klaren Preisen anbieten wollen.
Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Verwendung fachlich prüfen und an den Einzelfall anpassen. Platzhalter in eckigen Klammern sind zu ersetzen.
Wofür dieses Muster gedacht ist
Ohne Vereinbarung gelten für die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters die gesetzlichen Gebühren der StBVV. Wer davon abweichen will – nach oben, etwa mit Stundensätzen oberhalb der gesetzlichen Zeitgebühr, oder nach unten, etwa mit einer günstigen Monatspauschale für ein digital geführtes Mandat –, braucht eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV. Seit der Fünften Änderungsverordnung, in Kraft seit 1. Juli 2025, gilt dafür ein einheitlicher Rahmen: Textform, klare Bezeichnung, Trennung von anderen Vereinbarungen, Hinweis an den Auftraggeber. Der frühere § 14 StBVV zur Pauschalvergütung mit Mindestlaufzeit von einem Jahr und Ausschlusskatalog ist aufgehoben; Pauschalen werden seither als gewöhnliche Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Das Muster deckt die drei üblichen Modelle ab – Wertgebühr mit festem Zehntelsatz, Zeitgebühr mit Stundensätzen und Pauschale für laufende Tätigkeiten – und lässt sich je Leistung kombinieren. Es ist für Unternehmensmandate gedacht. Bei Verbrauchern gelten zusätzlich die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), insbesondere für Preisanpassungsklauseln.
Was Sie anpassen müssen
- Parteien, Datum der Mandatsvereinbarung und den Leistungskatalog in § 1 – er muss Art und Umfang des Auftrags bezeichnen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StBVV).
- Die Auswahl der Varianten in § 2; nicht genutzte Varianten streichen, damit die Vereinbarung eindeutig bleibt.
- Zehntelsätze, Stundensätze und Pauschalbeträge sowie die Annahmen, auf denen die Pauschale beruht (Belegzahl, Lohnabrechnungen, Umsatz, digitaler Belegweg).
- Abrechnungstakt, Zahlungsfrist, Lastschrift.
- Anpassungsmechanismus und Schwellen in § 5.
- Laufzeit und Kündigungsfristen in § 6, abgestimmt auf die Mandatsvereinbarung.
- Anlage 1, falls Sie für Steuererklärungen feste Zehntelsätze vereinbaren.
Mustertext
Vergütungsvereinbarung
zwischen
[Name der Kanzlei], [Anschrift] – nachfolgend „Kanzlei“ –
und
[Name des Auftraggebers], [Anschrift] – nachfolgend „Auftraggeber“ –
Hinweis nach § 4 Abs. 3 StBVV
Die Kanzlei weist den Auftraggeber darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Textform vereinbart werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gebühren der StBVV. Die nachfolgende Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Vergütung ab.
§ 1 Gegenstand und Umfang des Auftrags
(1) Diese Vereinbarung regelt die Vergütung für folgende Tätigkeiten aus der Mandatsvereinbarung vom [Datum]:
- laufende Finanzbuchführung einschließlich Kontierung der Belege und Umsatzsteuer-Voranmeldungen;
- Lohnbuchführung für [Anzahl] Beschäftigte;
- Jahresabschluss [Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung / Einnahmenüberschussrechnung] einschließlich Anhang;
- betriebliche Steuererklärungen (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, [Körperschaftsteuer / gesonderte und einheitliche Feststellung]);
- Einkommensteuererklärung [des Inhabers / der Gesellschafter];
- laufende steuerliche Beratung im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 5.
(2) Nicht erfasst sind [Rechtsbehelfsverfahren, Betriebsprüfungen, Umstrukturierungen, betriebswirtschaftliche Sonderberatung]. Hierfür gelten die gesetzlichen Gebühren, soweit die Parteien nichts anderes in Textform vereinbaren.
§ 2 Vergütung
Die Parteien vereinbaren für die Tätigkeiten nach § 1 folgende Berechnungsarten [Nichtzutreffendes streichen]:
Variante A – Wertgebühr mit festem Zehntelsatz
(1) Für den Jahresabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird eine Gebühr von [x/10] der vollen Gebühr nach Tabelle B zur StBVV berechnet, für den Anhang [y/10]. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 StBVV.
(2) Für die Steuererklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gelten die in Anlage 1 aufgeführten Zehntelsätze der Tabelle A zur StBVV.
Variante B – Zeitgebühr
(1) Für die Beratung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 sowie für Tätigkeiten, für die keine Wertgebühr oder Pauschale vereinbart ist, wird eine Zeitgebühr berechnet. Abweichend von § 13 StBVV gelten folgende Stundensätze:
| Bearbeiter | Stundensatz (netto) |
|---|---|
| Berufsträger | [Betrag] Euro |
| Steuerfachwirt, Bilanzbuchhalter | [Betrag] Euro |
| Steuerfachangestellte | [Betrag] Euro |
(2) Abgerechnet wird je angefangene [Viertelstunde / sechs Minuten]. Die Kanzlei führt Zeitnachweise mit Datum, Bearbeiter, Tätigkeit und Dauer und legt sie der Rechnung bei.
Variante C – Pauschalvergütung für laufende Tätigkeiten
(1) Für die laufenden Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. [1 und 2] wird eine monatliche Pauschalvergütung von [Betrag] Euro zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
(2) Die Pauschale beruht auf folgenden Annahmen: bis zu [Anzahl] Belege je Monat; [Anzahl] Lohnabrechnungen je Monat; Jahresumsatz bis [Betrag] Euro; Übermittlung der Belege in digitaler Form über [das Mandantenportal der Kanzlei]. Werden diese Annahmen im Durchschnitt von [drei] aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als [20] Prozent über- oder unterschritten, kann jede Partei eine Anpassung nach § 5 verlangen.
(3) Mit der Pauschale sind die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten abgegolten. Nicht enthalten sind Auslagen nach § 3 sowie die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.
(4) Die Pauschale ist monatlich im Voraus zum [dritten Werktag] fällig.
(5) Die Pauschalvergütung wird zunächst für [zwölf] Monate ab dem [Datum] vereinbart und verlängert sich jeweils um [zwölf] Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von [drei] Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.
§ 3 Auslagen und Umsatzsteuer
(1) Neben der Vergütung werden Auslagen berechnet: [die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 16 StBVV / die tatsächlich entstandenen Entgelte], die Dokumentenpauschale nach § 17 StBVV, Reisekosten nach § 18 StBVV sowie im Auftrag des Auftraggebers verauslagte Fremdkosten (etwa Gebühren für Registerauszüge und die Einsicht in das Transparenzregister).
(2) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 15 StBVV).
§ 4 Fälligkeit, Vorschuss und Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBVV). Pauschalen sind nach § 2 fällig; Zeitgebühren werden [monatlich] abgerechnet.
(2) Die Kanzlei kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 8 StBVV).
(3) Rechnungen werden in Textform erteilt und enthalten die angewandten Vorschriften, bei Wertgebühren den Gegenstandswert und bei Zeitgebühren die Dauer (§ 9 StBVV). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Übermittlung zu.
(4) Rechnungen sind innerhalb von [14 Tagen] nach Zugang ohne Abzug zahlbar. [Der Auftraggeber erteilt ein SEPA-Basislastschriftmandat; die Vorabankündigung erfolgt mit der Rechnung.]
§ 5 Anpassung der Vergütung
(1) Ändern sich die Annahmen nach § 2 Variante C, der Leistungsumfang oder die gesetzlichen Gebühren der StBVV, kann jede Partei eine Anpassung der Vergütung verlangen. Die Kanzlei legt die Berechnung offen.
(2) Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von [zwei] Monaten nach dem Anpassungsverlangen, kann jede Partei diese Vereinbarung mit einer Frist von [einem] Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Die Mandatsvereinbarung bleibt unberührt; für die Zeit danach gelten die gesetzlichen Gebühren.
(3) Die Kanzlei kann die Stundensätze nach § 2 Variante B [jährlich zum 1. Januar] mit einer Ankündigungsfrist von [drei] Monaten in Textform anpassen. Übersteigt die Anpassung [fünf] Prozent, kann der Auftraggeber die Vereinbarung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt ab dem [Datum] für die Dauer der Mandatsvereinbarung.
(2) Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von [drei] Monaten zum [Quartalsende] in Textform gekündigt werden; § 2 Variante C Abs. 5 und § 5 bleiben unberührt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Endet die Mandatsvereinbarung, endet auch diese Vereinbarung. Bis dahin erbrachte Leistungen werden nach dieser Vereinbarung abgerechnet, Pauschalen zeitanteilig.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vergütungsvereinbarung ist von der Mandatsvereinbarung und von der Vollmacht getrennt und wird gesondert geschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
[Ort], [Datum]
[Name der Kanzlei], [Name des Berufsträgers]
[Name des Auftraggebers], [Name des Vertreters]
Anlage 1 – Zehntelsätze für Steuererklärungen
| Tätigkeit | Vorschrift | Tabelle | Vereinbarter Satz |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte | § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV | A | [x/10] |
| Körperschaftsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. [..] StBVV | A | [x/10] |
| Gewerbesteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. [..] StBVV | A | [x/10] |
| Umsatzsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. [..] StBVV | A | [x/10] |
| [weitere] | [..] | [..] | [x/10] |
Hinweise zur Verwendung
- Textform genügt, aber sie muss nachweisbar sein. Eine per E-Mail oder im Mandantenportal bestätigte Vereinbarung erfüllt § 126b BGB. Archivieren Sie die bestätigte Fassung in der Handakte.
- Bezeichnung und Trennung. Die Vereinbarung muss als „Vergütungsvereinbarung“ oder vergleichbar bezeichnet, von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV). Ein Absatz in den Allgemeinen Auftragsbedingungen genügt nicht.
- Art und Umfang bezeichnen. § 4 Abs. 1 Satz 3 StBVV verlangt die Bezeichnung des Auftrags. Fehlt sie oder eine der Formvoraussetzungen, kann die Kanzlei keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV).
- Hinweis nach § 4 Abs. 3 StBVV. Er muss in Textform erfolgen; nehmen Sie ihn in das Dokument selbst und zusätzlich in das Angebot auf, damit er auch dann belegt ist, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.
- Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung. Eine niedrigere Vergütung ist in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig, muss aber in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4a StBVV). Dokumentieren Sie die Kalkulation, die die Pauschale rechtfertigt.
- Herabsetzung. Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit bis auf die gesetzliche Vergütung herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV).
- Pauschale. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine gesetzliche Mindestlaufzeit und keinen Ausschlusskatalog mehr. Umso wichtiger sind eine präzise Leistungsbeschreibung, die Annahmen der Kalkulation und ein Anpassungsmechanismus. Prüfen Sie Altvereinbarungen, die noch auf § 14 StBVV verweisen.
- Zeitgebühr. Die gesetzliche Zeitgebühr beträgt seit dem 1. Juli 2025 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Stundensätze oberhalb dieser Spanne sind nur mit Vergütungsvereinbarung durchsetzbar.
- Typische Fehler. Vergütungsregelung in der Vollmacht; Pauschale ohne Mengenannahmen; kein Verfahren für Mehrbelege; Rechnung ohne Angaben nach § 9 StBVV; Preisanpassungsklausel gegenüber Verbrauchern ohne Kündigungsrecht.
Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Verwendung fachlich prüfen und an den Einzelfall anpassen.
Quellen
Weitere Muster
- Checkliste Mandantenaufnahme (10 Schritte)Die Checkliste führt in zehn Schritten durch die Aufnahme eines Unternehmensmandats – von der Annahmeprüfung bis zum Kick-off. Sie richtet sich an Kanzleileitung und Mitarbeitende, die neue Mandate rechtssicher und vollständig anlegen.Lesen
- Mandantenfragebogen Stammdaten (Unternehmen)Der Fragebogen erhebt alle Stammdaten, die die Kanzlei für Anlage, Vollmacht, GwG-Prüfung und laufende Buchführung eines Unternehmensmandanten braucht. Er richtet sich an Kanzleien, die neue Mandanten strukturiert – idealerweise über ein Mandantenportal – aufnehmen.Lesen
- Mandatsvereinbarung (Steuerberatungsvertrag)Die Mandatsvereinbarung regelt Gegenstand, Pflichten, Haftung, Kommunikation und Beendigung des Steuerberatungsverhältnisses. Sie richtet sich an Steuerkanzleien, die Unternehmensmandate strukturiert aufnehmen.Lesen